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Wann ist Werbung an Schulen zulässig?

24. Oktober 2016/in Praxistipps /von Sonja Schuch

Sponsoring durch kommerzielle Unternehmen bietet für Schulen die Möglichkeit, zusätzliche Ressourcen zur meist knappen finanziellen Ausstattung zu gewinnen. Grundsätzlich ist Sponsoring durch Unternehmen oder Werbung für schulfremde Zwecke in der Schule erlaubt, wie ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung klarstellt. Schulen haben als öffentlich-rechtliche Einrichtungen jedoch besonders darauf zu achten, dass einerseits durch schulfremde Werbeaktivitäten ihre Aufgaben nicht beeinträchtigt und andererseits die Schutzpflichten gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht verletzt werden.

Sponsoring nennt man die Unterstützung durch ein Unternehmen durch Finanzmittel, Sach- oder Dienstleistungen. Sponsoring ist für Unternehmen ein Marketinginstrument und beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, d.h. es wird von der gesponserten Partei eine Gegenleistung erwartet, z.B. dass in irgendeiner Form das Logo des fördernden Unternehmens gezeigt oder eine Möglichkeit der Werbung eingeräumt wird.

Worauf sollen Schulen achten?

Das neue Rundschreiben des BMB fasst ausführlich zusammen, worauf Schulen bei Vereinbarung über Sponsoring und Werbung achten müssen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbeaktivitäten setzen u.a. das Schulunterrichtsgesetzt, das Dienstrecht und das Datenschutzgesetz, das z.B. die Weitergaben von personenbezogenen Daten von Schüler/innen ohne deren Einwilligung oder die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht erlaubt. Neben den rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus dem pädagogischen Auftrag der Schule Einschränkungen für kommerziell orientierte Werbeaktivitäten.

Eine Auswahl an zu beachtenden Punkten:

  • Werbung muss von Schülern und Schülerinnen der angesprochenen Altersgruppe sofort und unmittelbar als solche erkennbar sein. Ein Mitteilungsheft mit Werbung z.B. ist für Volksschulkinder primär ein Schulbehelf und wird eher nicht als Werbemaßnahme wahrgenommen; es ist daher nicht zulässig.
  • Werbeaktivitäten dürfen keinen Gruppendruck erzeugen – z.B. durch das selektive Verteilen von Werbegeschenken, d.h. manche Schüler/innen werden vom Erhalt ausgeschlossen.
  • Werbematerial darf nicht im Rahmen des Unterrichts und/oder von Lehrkräften weitergeben werden. Werden Lehrer/innen oder sonstiges Schulpersonal in die Werbemaßnahmen eingebunden, könnte das den Eindruck erwecken, die beworbenen Produkte seien von der Schule geprüft und für gut befunden.
  • Gewinnspiele und/oder das Verteilen von Gutscheinen sind nicht zulässig.
  • Werbung und Sponsoring dürfen nicht an das Verhalten von Schülerinnen und Schülern gekoppelt werden. So ist es z.B. nicht zulässig, Schülerinnen und Schüler für Werbezwecke zu fotografieren oder das Zur-Schau-Stellen von Werbematerial durch Schülerinnen und Schüler zur Bedingung für Unterstützungsleistungen zu machen.

Keine Werbung für ungesunde Produkte

Aus gesundheitsförderlicher Sicht sehr positiv zu bewerten: Ausdrückliche ausgeschlossen werden Werbeaktivitäten für Produkte, die den Empfehlungen für eine gesunde Ernährung widersprechen, z.B. stark fett- und zuckerhaltige Produkte wie Süßigkeiten, Fast Food oder Limonaden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, dass von Sponsoren zur Verfügung gestellte Verpflegung – z.B. bei Schul(sport)veranstaltungen – unter dem Aspekt einer gesunden Ernährung empfehlenswert sein sollte.

Das gesamte Rundschreiben Nr. 14/2016 „Kommerzielle Werbung an Schulen – Verbot aggressiver Geschäftspraktiken“ finden Sie unter: https://www.bmb.gv.at/ministerium/rs/2016_14.html

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